Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeines

Für die Werk- und Lieferverträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Verbindung mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Werk- und Lieferverträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Den Einkaufsbedingungen des Käufers/Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Nach Auftragsannahme bekannt werdende Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabsetzen, berechtigen uns nach Wahl Sicherstellung zu verlangen oder zum Rücktritt.

Die oben stehenden Regelungen beziehen sich auch auf Werk- und Lieferverträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und den Bestimmungen der §§ 305 BGB.

Wir fertigen für jeden Auftrag die Werksteine individuell an. Eine CE-Kennzeichung nach Kapitel II, Artikel 5 a BauPVO bedarf es wegen der individuellen Fertigung nicht.

Angebot

Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben). Diese, zum Angebot gehörenden Unterlagen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. An die angebotenen Preise und die im Angebot genannten Lieferfristen halten wir uns bis zu 4 Wochen nach Abgabe des Angebotes gebunden.

Muster und Materialbeschaffenheit

Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Sorten unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt. Der Auftraggeber hat mit den Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein vorkommen.

Maßabweichungen

Für Maßabweichungen gilt die zur Zeit gültige VOB/Teil C: “Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen – Naturwerksteinarbeiten DIN 18 332”.

Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung ist für den Umfang der Lieferung die fristgemäße Annahme des Angebots maßgeblich, sofern keine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

Lieferfristen

Lieferfristen sind einvernehmlich zu vereinbaren. Bei Terminverschiebungen sind diese neu zu vereinbaren.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch 1/2 von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die im Ganzen aber höchstens 5 von Hundert vom Werte der Gesamtlieferung umfasst. Teillieferungen sind zulässig.

Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versand. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl, Gewicht, Bearbeitung u. a., so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises gemäß VOB DIN 18 332 berechtigt. Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Entstehungskosten beruhen, bleibt eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises bis zur nächsten Lohnerhöhung vorbehalten.

Zahlungen

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Lieferungen gegen Barzahlung, Anzahlung oder Vorauszahlung vorbehalten. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wechselgeschäfte werden ausgeschlossen.

Maßberechnungen

Für die Abrechnung der Werkstückmindestgrößen gilt die DIN 18 332.

Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Mithin erfolgt die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Auftragnehmers überlassen.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände, auch wenn sie Mängel aufweisen, bei Erhaltung seiner Rechte zunächst entgegenzunehmen.

Eigentumsvorbehalte

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und bis zur Zahlung aller sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Besteller vor.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so ändert dies nichts am Eigentum des Auftragnehmers am Liefergegenstand. Wird die gelieferte Ware mit anderen nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis der Rechnungspreise der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände.

Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Allerdings ist der Käufer verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offen zu legen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an den Auftragnehmer zu verlangen. Der Käufer hat dem Auftragnehmer Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen.

Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollten für den Auftragnehmer hierdurch Schäden eintreten, so hat der Besteller diese dem Auftragnehmer zu ersetzen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, wobei die Kosten des Transportes der Besteller zu übernehmen hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Vielmehr liegt in der Rücknahme die Sicherung der Forderung des Auftragnehmers, wobei der Besteller weiterhin zur Erfüllung verpflichtet ist.

Gewährleistung und Haftung

Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angezeigt werden.

Das Recht zur Beanstandung erlischt mit Weiterverarbeitung oder Einbau. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikation vor dem Materialmangel schadhaft, kann der Verkäufer zwischen Ersatzlieferung und Nachbessern frei wählen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig und lassen Gewährleistungsansprüche nur dann aufleben, wenn sie fehlgeschlagen sind. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder sonstige Verarbeitungen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist steht dem Verkäufer das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung wird ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

Urheberrecht

Die Zeichnungen, Muster, Werbedrucke sowie die von dem Auftragnehmer gefertigten Kalkulationsunterlagen dürfen weder nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Rücktrittsrecht

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 6 der AGB vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der vertraglichen Verbindung ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand wird Chemnitz vereinbart.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.

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